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Der Bundesgerichtshof hat am 28. Juli 2026 entschieden, dass zwei Klauseln in Riester‑Bausparverträgen unwirksam sind – ein Urteil mit unmittelbarer Bedeutung für Kundinnen und Kunden, die Jahresgebühren bezahlt haben. Betroffene könnten Anspruch auf Erstattung haben; die Entscheidung wirft zudem Fragen zur Zulässigkeit ähnlicher Klauseln bei anderen Instituten auf.
Im Kern ging es um Formulierungen einer Landesbank, mit denen ein jährliches Bearbeitungsentgelt erhoben wurde. Der XI. Zivilsenat in Karlsruhe stellte in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen XI ZR 83/25 fest, dass diese Regelungen die Vertragspartner unangemessen benachteiligen und Kosten auf die Kundenseite verlagern, obwohl die Tätigkeiten überwiegend im Interesse der Bank liegen.
Welche Gebühren konkret geprüft wurden
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Im Streitfall hatte die Bank in ihren AGB bis Anfang 2022 pro Bausparkonto ein Jahresentgelt von 15 Euro vorgesehen; für Neuverträge ab dem 25. Januar 2022 wurde in der Sparphase ein Betrag von 24 Euro pro Jahr berechnet. Der BGH erklärte diese Klauseln für unwirksam.
| Zeitraum | Gebühr | Betroffene Vertragsphase |
|---|---|---|
| bis Anfang 2022 | 15 € jährlich | Sparphase / pro Konto |
| seit 25.01.2022 (Neuverträge) | 24 € jährlich | Sparphase |
Warum die Bankargumente nicht überzeugten
Das Institut hatte sich auf eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde sowie die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag berufen. Der BGH wies diese Einwände zurück: Eine behördliche Zulassung oder steuerliche Anerkennung befreit die Klauseln nicht von der gerichtlichen Inhaltskontrolle.
Mit anderen Worten: Selbst wenn ein Produkt von der BaFin oder dem Bundeszentralamt für Steuern formal gewürdigt wurde, bleibt die Prüfung vor Gericht möglich — insbesondere dann, wenn Vertragsregeln einseitig wirtschaftliche Lasten auf Verbraucher verlagern.
Was Verbraucher jetzt praktisch tun können
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Nach Einschätzung des Verbands und von Rechtsexperten können Kundinnen und Kunden die gezahlten Jahresgebühren grundsätzlich rückwirkend geltend machen – mindestens für die vergangenen drei Jahre.
- Unterlagen prüfen: Vertragsbedingungen und Abbuchungsbelege sichten.
- Beträge berechnen: Jahresentgelte pro Konto und Zeitraum auflisten.
- Kontakt aufnehmen: Schriftlich bei der Bank Rückerstattung fordern und Fristen dokumentieren.
- Beratung nutzen: Verbraucherzentrale oder spezialisierte Rechtsanwälte einschalten, wenn Unsicherheit besteht.
- Belege sichern: Kontoauszüge, Vertragskopien und Schriftverkehr ablegen.
Derzeit liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vor; der vzbv kündigte an, die Folgen nach deren Veröffentlichung detailliert zu prüfen. Das Urteil könnte Signalwirkung haben: Kunden mit vergleichbaren Klauseln in Riester‑Produkten sollten ihre Verträge prüfen lassen.
Für Verbraucher ist die zentrale Frage, ob und in welchem Umfang Erstattungsansprüche bestehen. Wer kürzlich Gebühren gezahlt hat, sollte deshalb zeitnah handeln — denn die Verjährungsfrist kann die Höhe der möglichen Rückforderungen begrenzen.












